Das amtliche Komitee für Dosenfutterverbraucherschutz entscheidet, dass das beschriebene Gericht nicht als Essen aus der Dose bezeichnet werden kann. Das Ausmaß an Fremdstoffen und Zusatzbewürzung übersteigt das zulässige Maß. Es muss in diesem Fall von einem "Gericht unter Beiziehung von verdosten Zutaten" gesprochen werden.
gez. Oberzentralkochinspektor, Verbraucher- und Genussmittelkontrollamt Austriae.
Die Abteilung für Frischwarenkonsum erhebt gegen diesen Bescheid Einspruch. Da in der Trockenmasse 80% des Gerichtes aus der Dose sind, muss in diesem Fall von einem Dosengericht unter Beiziehung von Fremdstoffen und Zusatzgewürzen gesprochen werden
Der mit dem Schreiben vom 20. Jan. erhobene Einspruch wird abgewiesen.
Begründung:
Die Angabe von 80% Trockenmasse des Gerichts aus der Dose widerspricht der Beschreibung der ursprünglichen Rezeptur. In dieser ist ausdrücklich vom halben Inhalt einer Dose die Rede. Der halbe Inhalt kann berechnungsmäßig nur 50% darstellen. Eine Untersuchungskommission hat festgestellt, dass der zusätzliche Dosenanteil aus der Tomatenfraktion nicht für die fehlenden 30% aufgerechnet werden kann.
Der Begründung kann daher inhaltlich nicht gefolgt werden, womit der Einspruch nicht anders als abzuweisen war.
Von Seiten des Kabinetts wird die vorliegende Begründung nicht akzeptiert und dem Einspruch von Oberfrischling stattgegeben. Herr SC Obendeis verdreht hier offensichtlich die Tatsachen. Der halbe Inhalt einer Dose kann natürlich mehr als 50% einer Mahlzeit darstellen. Im übrigen muss in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass auch Tiefkühlware juristisch gesehen, der Dosenabteilung zuzurechnen ist.
Im übrigen ist es nicht im Interesse der Volksgesundheit den Dosenanteil von Gerichten künstlich zu verringern. Vielmehr muss die Bevölkerung dahingehend sensibilisiert werden den Dosenanteil an der Ernährung real zu reduzieren.
Gez. Kabinettschef Vielfrass, Ministerium für Ernährungsvorsorge
Der Akt liegt zur Zeit unter der Aktenzahl 08/100-234-0104-23 zur Besichtigung. Gegen die Ablehnung der Berufung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Es dürfen aber zulässige Beweisstücke eingebracht werden, soferne sie beim Amt bis zu 31.1.2008, 17:00 eingelangt sind.
gez. Oberzentralkochinspektor, Verbraucher- und Genussmittelkontrollamt Austriae.
Gez. Oberfrischling, Amt für junges Gemüse
Begründung:
Die Angabe von 80% Trockenmasse des Gerichts aus der Dose widerspricht der Beschreibung der ursprünglichen Rezeptur. In dieser ist ausdrücklich vom halben Inhalt einer Dose die Rede. Der halbe Inhalt kann berechnungsmäßig nur 50% darstellen. Eine Untersuchungskommission hat festgestellt, dass der zusätzliche Dosenanteil aus der Tomatenfraktion nicht für die fehlenden 30% aufgerechnet werden kann.
Der Begründung kann daher inhaltlich nicht gefolgt werden, womit der Einspruch nicht anders als abzuweisen war.
gez. Bohnendeis, Sektionschef Rechtsabteilung Genussmittelkontrollamt
Im übrigen ist es nicht im Interesse der Volksgesundheit den Dosenanteil von Gerichten künstlich zu verringern. Vielmehr muss die Bevölkerung dahingehend sensibilisiert werden den Dosenanteil an der Ernährung real zu reduzieren.
Gez. Kabinettschef Vielfrass, Ministerium für Ernährungsvorsorge
Es dürfen aber zulässige Beweisstücke eingebracht werden, soferne sie beim Amt bis zu 31.1.2008, 17:00 eingelangt sind.